FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 10.10.2002
1 K 1156/02
Normen:
FGO § 63 Abs. 2 Nr. 2 ; AO (1977) § 26 S. 2 ; FGO § 46 Abs. 1 ; AO (1977) § 19 Abs. 1 ;

Passivlegitimation für eine Untätigkeitsklage nach einem Wechsel in der örtlichen Zuständigkeit der Finanzämter; Einkommensteuer 1999

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 10.10.2002 - Aktenzeichen 1 K 1156/02

DRsp Nr. 2003/10403

Passivlegitimation für eine Untätigkeitsklage nach einem Wechsel in der örtlichen Zuständigkeit der Finanzämter; Einkommensteuer 1999

Ist wegen des Umzugs des Steuerpflichtigen nunmehr ein anderes Finanzamt örtlich zuständig und hat das bisher zuständige Finanzamt ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes bislang nicht über einen Einspruch des Steuerpflichtigen eintschieden, so ist eine Untätigkeitsklage gegen das neu zuständige Finanzamt zu erheben, wenn dieses keine abweichende Zuständigkeitsvereinbarung nach § 26 Satz 2 AO mit dem früher zuständigen Finanzamt getroffen hat. Eine gleichwohl gegen das früher zuständige FA erhobene Untätigkeitsklage ist unzulässig.

Normenkette:

FGO § 63 Abs. 2 Nr. 2 ; AO (1977) § 26 S. 2 ; FGO § 46 Abs. 1 ; AO (1977) § 19 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Untätigkeitsklage wegen Einkommensteuer 1999.

Mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1999 vom 24. April 2001 setzte der Beklagte - das Finanzamt D. - die Einkommensteuer auf DM 13.091,- fest. Er erkannte dabei geltend gemachte Werbungskosten nicht an. Hiergegen legte der Kläger am 15. Mai 2001 Einspruch ein. Über den Einspruch ist noch nicht entschieden. Am 18. Januar 2002 teilte der Kläger mit, dass er zwischenzeitlich nach M.erzogen sei.