BFH - Beschluß vom 15.12.2000
VII B 201/00
Normen:
FGO § 51 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 637

Pauschale Ablehnung aller Berufsrichter

BFH, Beschluß vom 15.12.2000 - Aktenzeichen VII B 201/00

DRsp Nr. 2001/4354

Pauschale Ablehnung aller Berufsrichter

1. Es macht keinen Unterschied, ob der im jeweiligen Verfahren tätige Spruchkörper oder alle am jeweiligen Verfahren beteiligten Berufsrichter namentlich abgelehnt werden. 2. Für beide Fälle sind die Grundsätze maßgeblich, die der BFH zur pauschalen Ablehnung aller Berufsrichter eines Spruchkörpers entwickelt hat. 3. Ein derartiges Ablehnungsgesuch ist missbräuchlich, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte im Hinblick auf die Kollegialentscheidung vorgebracht werden, die auf eine Befangenheit aller Mitglieder des Spruchkörpers deuten. 4. Ein rechtsmissbräuchlich gestelltes Ablehnungsgesuch darf das FG unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne vorherige Einholung dienstlicher Äußerungen dieser Richter als unzulässig verwerfen.

Normenkette:

FGO § 51 ;

Gründe: