Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26.9.2017 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß §
vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 10.7.2015 - 1 So 47/15 -, [...], Rn. 4; Hess.
ist unbegründet.
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