FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.07.2010
1 K 2195/10
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 S. 2; EStG § 8 Abs. 2 S. 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4a; EStG § 40 Abs. 2 S. 2; EStG § 40 Abs. 2 S. 3; EStG § 40 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
EFG 2011, 38

Pauschale Besteuerung der Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; keine Einzelbewertung der Fahrten bei durchschnittlich 11,5 Fahrten je Kalendermonat

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2010 - Aktenzeichen 1 K 2195/10

DRsp Nr. 2010/22941

Pauschale Besteuerung der Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; keine Einzelbewertung der Fahrten bei durchschnittlich 11,5 Fahrten je Kalendermonat

1. Bei der Anwendung der 0,03 % Regelung für die Besteuerung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG können für Tage, an denen die Arbeitsstätte vom Steuerpflichtigen nicht aufgesucht wird, keine Werbungskosten berücksichtigt werden. 2. Nutzt der Steuerpflichtige den Dienstwagen monatlich durchschnittlich an 11,5 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, kann von dem in § 8 Abs. 2 S. 3 EStG vorgesehenen pauschalen Zuschlag der Fahrten mit 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohung und Arbeitsstätte zugunsten einer Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises nicht abgesehen werden. 3. Wird der Dienstwagen innerhalb des Veranlagungszeitraums ausgetauscht und verändert sich dadurch mit dem Bruttolistenpreis zugleich auch die Berechnungsgrundlage des 0,002 %-Zuschlags, so bedarf es für die Einzelbewertung nicht bloß der Angabe der absoluten Anzahl der Fahrten, sondern auch der Aufteilung dieser Fahrten auf die jeweiligen Zeiträume der Nutzung jedes einzelnen Fahrzeugs.