OLG Köln - Urteil vom 08.05.1996
27 U 81/95
Normen:
BGB §§ 125, 315 ; StbGebV §§ 11, 14;
Fundstellen:
BB 1996, 2219
BRAK-Mitt 1996, 268
OLGReport-Köln 1996, 231

Pauschalierungsabrede für Steuerberatungshonorar ist grundsätzlich formbedürftig

OLG Köln, Urteil vom 08.05.1996 - Aktenzeichen 27 U 81/95

DRsp Nr. 1996/30620

Pauschalierungsabrede für Steuerberatungshonorar ist grundsätzlich formbedürftig

1. Erbringt ein Steuerberater über Jahre hinweg für die Einzelfirma seines Mandanten und später für die GmbH, dessen Inhaber der Mandant ist, gegen ein Pauschalhonorar steuerberatende Leistungen, die sich auch auf die steuerliche Beratung des Mandanten und dessen Ehefrau erstreckte, ohne hierfür ein besonderes Honorar zu verlangen, ist davon auszugehen, daß das Pauschalhonorar auch diese steuerliche Beratung umfaßte.2. Verstößt eine Pauschalierungsabrede gegen die Formvorschrift des § 14 StbGebV, so kann die heriauf beruhende Abrechnung gleichwohl als Leistungsbestimmung nach § 11 StbGebV und § 315 BGB verbindlich sein (Beschluß des OLG Köln, OLG Report 1993, 173).

Normenkette:

BGB §§ 125, 315 ; StbGebV §§ 11, 14;

Gründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen.