BSG - Urteil vom 21.08.1997
12 RK 44/96
Normen:
ArEV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; EStG § 40, § 40a, § 40b Abs. 1 S. 1; SGB IV § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1216
DB 1998, 584
DStR 1999, 209
NZS 1998, 176
SozR-3 5375 § 2 Nr. 1

Pauschalsteuer kein Arbeitsentgelt

BSG, Urteil vom 21.08.1997 - Aktenzeichen 12 RK 44/96

DRsp Nr. 1998/19217

Pauschalsteuer kein Arbeitsentgelt

1. Auch die vom Arbeitnehmer durch Gehaltsüberwälzung getragene Pauschalsteuer ist nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit pauschal besteuerte Direktversicherungsbeiträge nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ArEV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; EStG § 40, § 40a, § 40b Abs. 1 S. 1; SGB IV § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten, ob die Pauschalsteuer, die auf den Beitragsanteil des beigeladenen Arbeitnehmers an seiner Direktversicherung entfällt, beitragspflichtig in der Sozialversicherung ist.

Der zu 3) beigeladene Arbeitnehmer ist bei der Klägerin beschäftigt. Er ist nicht Mitglied einer Arbeitnehmerorganisation. In seinem Arbeitsvertrag ist vereinbart, daß für das Arbeitsverhältnis ua der Tarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe und die Betriebsvereinbarungen der Klägerin gelten.