BFH - Urteil vom 14.12.1999
IX R 48/99
Normen:
EStG §§ 8, 9a Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 832

Pauschbetrag nach § 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG; Mietnebenkosten

BFH, Urteil vom 14.12.1999 - Aktenzeichen IX R 48/99

DRsp Nr. 2000/3678

Pauschbetrag nach § 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG; Mietnebenkosten

1. Umlagen und Nebenentgelte, die der Vermieter für die Nebenkosten oder Betriebskosten erhebt, sind durch das jeweilige Mietverhältnis veranlasst und gehören zu den Einnahmen bei VuV. 2. Für die steuerrechtliche Beurteilung dieser Zahlungen als Einnahmen ist unbeachtlich, dass damit ein entsprechender Aufwand des Vermieters abgegolten wird und über Zahlungen ggf. an die Mieter zurückzuzahlen ist. 3. Umlagen und Nebenentgelte gehören nicht zu den durchlaufenden Posten, denn sie werden vom Vermieter nicht im Rahmen und für Rechnung des Mieters vereinnahmt und verausgabt.

Normenkette:

EStG §§ 8, 9a Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielte in den Streitjahren durch Vermietung von Wohnräumen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In ihrer Einkommensteuererklärung erfasste sie ausschließlich die Kaltmieten als Einnahmen. Die zusätzlich vereinnahmten Nebenkosten verrechnete sie mit den von ihr für die Mietobjekte gezahlten Betriebskosten und erfasste die Differenz als "negative Einnahmen". Zudem setzte sie den Werbungskostenpauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an.