BFH - Urteil vom 29.11.2007
IV R 49/05
Normen:
EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 § 13a Abs. 3 Nr. 4, Abs. 6 S. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 849
BFHE 220, 79
BStBl II 2008, 425
DB 2008, 1186
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 5673/02

Pensionspferdehaltung bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht durch den Grundbetrag abgegolten

BFH, Urteil vom 29.11.2007 - Aktenzeichen IV R 49/05

DRsp Nr. 2008/6135

Pensionspferdehaltung bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht durch den Grundbetrag abgegolten

»1. Entgelte für die Pensionspferdehaltung gehören in der Regel zu den bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG gesondert zu erfassenden Erträgen, die durch den Grundbetrag nicht abgegolten werden. Werden neben der Überlassung eines Stallplatzes weitere Leistungen erbracht und handelt es sich dabei um eine einheitlich zu beurteilende Gesamtleistung, gehört diese zu den Dienstleistungen und vergleichbaren Tätigkeiten i.S. des § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 EStG. 2. Wenn sich die Leistung des Landwirts im Wesentlichen auf die Vermietung des Stallplatzes beschränkt, können die Einnahmen nach § 13a Abs. 3 Nr. 4 EStG dem Grundbetrag hinzuzurechnen sein. 3. Andererseits kann von einer gesonderten Erfassung des Gewinns abzusehen sein, wenn sich die Leistungen des Landwirts im Wesentlichen auf die Überlassung der Futtergrundlage --z.B. durch Weidenutzung-- beschränken.«

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 § 13a Abs. 3 Nr. 4, Abs. 6 S. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob Gewinne aus der Pensionspferdehaltung nach § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) zusätzlich zum Grundbetrag in den Durchschnittssatzgewinn einzubeziehen sind.