FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.11.2011
12 K 12174/08
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 6a; AktG § 112;

Pensionszusage an ein die AG beherrschendes Vorstandsmitglied eingeschränkte Anwendbarkeit der Rechtsprechungsgrundsätze zum beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Interessenausgleich zwischen Vorstandsmitglied und Gesellschaft

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.11.2011 - Aktenzeichen 12 K 12174/08

DRsp Nr. 2012/6039

Pensionszusage an ein die AG beherrschendes Vorstandsmitglied eingeschränkte Anwendbarkeit der Rechtsprechungsgrundsätze zum beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Interessenausgleich zwischen Vorstandsmitglied und Gesellschaft

1. Der handelsrechtlich begründete Strukturunterschied zwischen GmbH und AG spricht dagegen, die nachträgliche Erhöhung oder Gewährung von Bezügen für in der Vergangenheit geleistete Dienste des eine GmbH beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einerseits und andererseits des Vorstandsmitgliedes, das vermöge seines Aktienbesitzes allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen eine AG zu beherrschen imstande ist, für den Bereich des Rechts der Ertragsteuern schlechthin gleich zu behandeln. 2. Bei einer AG liegt eine vGA – nur – dann vor, wenn im Einzelfall eine vertragliche Gestaltung im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und ihrem Vorstandsmitglied, das zugleich Mehrheitsaktionär ist, einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds und nicht auf einen gerechten Ausgleich der beiderseitigen Interessen ausgerichtet ist.