FG Sachsen - Urteil vom 17.12.2003
4 K 2063/98
Normen:
KStG (1991) § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Pensionszusage einer GmbH an ihre Steuerberaterin; Körperschaftsteuer 1993 und Gewerbesteuermeßbetrag 1993

FG Sachsen, Urteil vom 17.12.2003 - Aktenzeichen 4 K 2063/98

DRsp Nr. 2005/11177

Pensionszusage einer GmbH an ihre Steuerberaterin; Körperschaftsteuer 1993 und Gewerbesteuermeßbetrag 1993

Eine der Höhe nach angemessene und objektiv aus den Erträgen der Gesellschaft finanzierbare Pensionszusage, die eine GmbH bereits 27 Monate nach ihrer Gründung ihrer Steuerberaterin gewährt, kann nicht als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Beraterin eine der Gesellschaft oder einzelnen Gesellschaftern nahestehende Person ist.

Normenkette:

KStG (1991) § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die von der Klägerin (Kl.) im Veranlagungszeitraum 1993 gewinnmindernd angesetzte Pensionsrückstellung für deren Steuerberaterin, Frau E. J., vom Beklagten (Bekl.) als abziehbare Betriebsausgabe zu behandeln ist.

Die Kl. wurde ausweislich des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung (Blatt 1 des Aktenheftes "Dauerunterlagen") und des GmbH-Gründungsvertrages vom 14.09.1990 an diesem Tage gegründet und begann zu diesem Zeitpunkt ihre wirtschaftliche Tätigkeit.