BFH - Beschluß vom 27.10.1998
I B 48/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 671
GmbHR 1999, 666

Pensionszusagen: Ehegatten als beherrschende Personengruppe

BFH, Beschluß vom 27.10.1998 - Aktenzeichen I B 48/98

DRsp Nr. 1999/3520

Pensionszusagen: Ehegatten als beherrschende Personengruppe

Für die Prüfung, ob Rückstellungen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer vGA darstellen, sind Ehegatten als die die GmbH beherrschende Personengruppe zu behandeln, wenn beide Ehegatten zusammen zu mehr als 50 % am Stammkapital der GmbH beteiligt sind und jedem Ehegatten am selben Tag eine gleichartig ausgestaltete Pensionszusage erteilt worden ist. Dies gilt selbst dann, wenn hinsichtlich der Höhe der Pension unterschiedliche Beträge vereinbart wurden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Pensionszusagen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zugunsten ihrer Gesellschafter zu Recht als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) behandelt worden sind.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Stammkapital sich seit Ende 1987 auf 250 000 DM belief. An diesem Stammkapital waren in den Streitjahren (1988 bis 1991) der im Juni 1933 geborene H.F. mit 65 000 DM (26 v.H.), seine im Dezember 1937 geborene Ehefrau M.F. mit 62 500 DM (25 v.H.) und W.F. mit 122 500 DM (49 v.H.) beteiligt. H.F. und W.F. waren zugleich Geschäftsführer der Klägerin und als solche von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.