I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Pensionszusagen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zugunsten ihrer Gesellschafter zu Recht als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) behandelt worden sind.
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Stammkapital sich seit Ende 1987 auf 250 000 DM belief. An diesem Stammkapital waren in den Streitjahren (1988 bis 1991) der im Juni 1933 geborene H.F. mit 65 000 DM (26 v.H.), seine im Dezember 1937 geborene Ehefrau M.F. mit 62 500 DM (25 v.H.) und W.F. mit 122 500 DM (49 v.H.) beteiligt. H.F. und W.F. waren zugleich Geschäftsführer der Klägerin und als solche von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.
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