BFH - Beschluss vom 19.11.2007
VII B 104/07
Normen:
AO § 34 Abs. 1, 3, § 149 Abs. 1; InsO;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 334
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 29.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1297/06

PersG; Insolvenzverwalter

BFH, Beschluss vom 19.11.2007 - Aktenzeichen VII B 104/07

DRsp Nr. 2008/755

PersG; Insolvenzverwalter

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass den Konkursverwalter im Konkurs der PersG die Erklärungs- und Bilanzierungspflichten auch dann treffen, wenn das Honorar eines Steuerberaters für die Erstellung der Erklärungen durch die Konkursmasse nicht gedeckt sein sollte. Diese Grundsätze gelten auch für den Insolvenzverwalter.

Normenkette:

AO § 34 Abs. 1, 3, § 149 Abs. 1; InsO;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der X GmbH & Co. KG (Schuldnerin). Nachdem der Kläger durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mehrfach --zuletzt unter Androhung von Zwangsgeld-- vergeblich aufgefordert worden war, (u.a.) die Bilanzen der Schuldnerin für die Jahre 2001 bis 2003 einzureichen, setzte das FA mit drei Bescheiden ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 300 EUR wegen Nichtabgabe der Bilanzen zum 31. Dezember 2001, 2002 und 2003 fest; zugleich drohte es erneute Zwangsgelder für den Fall an, dass die Bilanzen binnen einer bestimmten weiteren Frist wiederum nicht abgegeben würden.