FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.11.2018
9 K 9057/18
Normen:
AO § 191 Abs. 1 S. 1;

Persönliche Haftung des ehemaligen Prokuristen einer GmbH wegen rückständiger Umsatzsteuervorauszahlungen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2018 - Aktenzeichen 9 K 9057/18

DRsp Nr. 2019/4807

Persönliche Haftung des ehemaligen Prokuristen einer GmbH wegen rückständiger Umsatzsteuervorauszahlungen

Tenor

Der Haftungsbescheid vom 28.06.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.03.2018 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Beschluss:

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Prozessbeteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte den Kläger als ehemaligen Prokuristen einer B... GmbH i. L. (künftig: GmbH) mit Sitz zuletzt in C... (Bundesland Niedersachsen) wegen rückständiger Umsatzsteuervorauszahlungen nebst Verspätungs- und Säumniszuschlägen hierzu persönlich in Haftung nehmen kann.

Die GmbH wurde durch Vertrag vom 13. April 2010 (UR-Nr. .../2010 der Notarin D... aus E...) gegründet. Satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand war die "Ausführung von Zimmereiarbeiten, Montagearbeiten jeglicher Art und damit in Zusammenhang stehenden Arbeiten". Das Stammkapital der Gesellschaft betrug 25 000,00 EUR.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2010 gestattete der Beklagte der GmbH, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen (§ 20 Abs. des - -). Außerdem bewilligte der Beklagte der GmbH eine sog. Dauerfristverlängerung nach §§ ff. der (UStDVO). Diese Bewilligung wurde mit Schreiben vom 26. Mai 2016 widerrufen.