FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.03.2023
9 K 9006/22
Normen:
FGO § 47 Abs. 1; AO § 71;

Persönliche Haftung einer frühren Mitgeschäftsführerin einer GmbH wegen rückständiger Umsatzsteuervorauszahlungen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2023 - Aktenzeichen 9 K 9006/22

DRsp Nr. 2023/11816

Persönliche Haftung einer frühren Mitgeschäftsführerin einer GmbH wegen rückständiger Umsatzsteuervorauszahlungen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1; AO § 71;

Tatbestand

Die Prozessbeteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte die Klägerin als frühere Mitgeschäftsführerin einer B... GmbH mit Sitz in C... (künftig: GmbH) wegen rückständiger Umsatzsteuervorauszahlungen für die Jahre 2012 bis 2015 in Höhe von insgesamt 59 149,63 EUR unter Berufung auf § 71 der Abgabenordnung (AO) persönlich in Haftung nehmen kann.