FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.05.2023
9 K 9157/22
Normen:
AO § 191 Abs. 1 S. 1; AO § 69; AO § 70; AO § 227;

Persönliche Inhaftungsnamhe des ehemaligen Geschäftsführeres einer UG wegen rückständiger Körperschaftsteuer nebst Solidaritäts- und Säumniszuschlägen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2023 - Aktenzeichen 9 K 9157/22

DRsp Nr. 2023/16512

Persönliche Inhaftungsnamhe des ehemaligen Geschäftsführeres einer UG wegen rückständiger Körperschaftsteuer nebst Solidaritäts- und Säumniszuschlägen

Tenor

Der Haftungsbescheid vom 8. Juli 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. September 2022 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1 S. 1; AO § 69; AO § 70; AO § 227;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte den Kläger als ehemaligen Geschäftsführer einer B... UG i. L. mit Sitz zuletzt in C... (künftig: UG) wegen rückständiger Körperschaftsteuer 2015 bis 2018 nebst Solidaritäts- und Säumniszuschlägen hierzu in Höhe von insgesamt 21 513,50 EUR persönlich in Haftung nehmen kann.

Die UG wurde durch notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.2010 (UR-​Nr. ... des Notars D... aus C...) mit Sitz in C..., E...-​straße gegründet. Satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand war "xxx".