LAG Hamm - Urteil vom 12.01.2023
18 Sa 886/22
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1; IfSG a.F. § 21 Abs. 3 S. 1; BGB § 612a; EFZG § 2 Abs. 1; EFZG § 3 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 28.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 308-22

Persönlicher Geltungsbereich des Beschäftigungsverbots nach § 20a IfSG a.F.Anordnung eines Betretungsverbots der Einrichtung durch das Gesundheitsamt nach § 20a Abs. 5 IfSG a.F.Leistungsbestimmung nach billigem ErmessenWeisung kraft Direktionsrechts und Überschreitung der Grenzen billigen ErmessensAnnahmeverzug des Arbeitgebers wegen unzulässiger Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit

LAG Hamm, Urteil vom 12.01.2023 - Aktenzeichen 18 Sa 886/22

DRsp Nr. 2023/6322

Persönlicher Geltungsbereich des Beschäftigungsverbots nach § 20a IfSG a.F. Anordnung eines Betretungsverbots der Einrichtung durch das Gesundheitsamt nach § 20a Abs. 5 IfSG a.F. Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen Weisung kraft Direktionsrechts und Überschreitung der Grenzen billigen Ermessens Annahmeverzug des Arbeitgebers wegen unzulässiger Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit

1. 20a IfSG a.F. ordnet ein Beschäftigungsverbot nur für die in § 21 Abs. 3 Satz 1 IfSG genannten Personen an. Dies sind Personen, die in den in § 21 Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen ab dem 16.03.2022 tätig werden sollen.2. Für "Bestandsmitarbeiter", die schon vor dem 16.03.2022 in den Einrichtungen tätig waren, besteht nach § 20a IfSG kein gesetzliches Tätigkeitsverbot. Bei Nichterfüllung der Vorlagepflicht aus § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG hat die Einrichtungsleitung gemäß § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG das Gesundheitsamt zu informieren. Das Gesundheitsamt kann unter den Voraussetzungen des § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG gegenüber den Arbeitnehmern ein Betretungsverbot für die Einrichtung aussprechen.