BAG - Urteil vom 24.06.2015
5 AZR 462/14, 5 AZR 225/14
Normen:
BGB § 615 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 249 Abs. 2; ZPO § 150 S. 1; BGB §§ 293 ff.; BGB § 293; GG Art. 1; GG Art. 2;
Vorinstanzen:
BAG, vom 25.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AZN 274/14
LAG Bremen, vom 13.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 42/13
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 17.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1306/11

Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und Beschäftigungspflicht des ArbeitgebersAusgleich entgangenen Verdienstes bei Nichtbefolgung der Beschäftigungspflicht durch den Arbeitgeber

BAG, Urteil vom 24.06.2015 - Aktenzeichen 5 AZR 462/14, 5 AZR 225/14

DRsp Nr. 2017/10616

Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers Ausgleich entgangenen Verdienstes bei Nichtbefolgung der Beschäftigungspflicht durch den Arbeitgeber

1. Der Schutzzweck des von der Rechtsprechung entwickelten Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers und damit korrespondierend der Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers wird durch das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers bestimmt. 2. Bei Nichtbefolgung der Beschäftigungspflicht gehört der entgangene Verdienst nicht zum ersatzfähigen Schaden. Die finanzielle Absicherung bei Nichtbeschäftigung ist in § 615 Satz 1 BGB geregelt, der dem Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen der §§ 293 ff. BGB den Entgeltanspruch trotz Nichtarbeit aufrechterhält.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 13. November 2013 - 2 Sa 42/13 - wird zurückgewiesen.