LAG Bremen - Urteil vom 13.11.2013
2 Sa 42/13
Normen:
BGB § 611; BGB § 615; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 17.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1306/11

Verjährung des Anspruchs auf Verzugslohn nach Verweigerung der Beschäftigung des Arbeitnehmers bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens

LAG Bremen, Urteil vom 13.11.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 42/13

DRsp Nr. 2018/16755

Verjährung des Anspruchs auf Verzugslohn nach Verweigerung der Beschäftigung des Arbeitnehmers bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens

Die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Verzugslohn im Rahmen einer Klageerweiterung im Kündigungsschutzprozess hemmt den Eintritt der Verjährung gem. § 204 BGB.

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 17.01.2013 teilweise abgeändert.

Der Antrag des Klägers zu 2) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Euro 65.019,50 zu zahlen, wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 5/6, die Beklagte zu 1/6.

Die Revision für die Beklagte wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 615; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche nach abgeschlossenem Kündigungsschutzprozess. Der Kläger fordert Verzugslohn bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Verzugslohn auf Grundlage einer erstinstanzlich ausgeurteilten Weiterbeschäftigung. Die Beklagte macht die Einrede der Verjährung geltend.