FG Baden-Württemberg vom 18.04.1996
10 K 69/94

Personelle Verflechtung trotz Einstimmigkeitsabrede

FG Baden-Württemberg, vom 18.04.1996 - Aktenzeichen 10 K 69/94

DRsp Nr. 2001/2671

Personelle Verflechtung trotz Einstimmigkeitsabrede

Eine personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen liegt auch dann vor, wenn bei einem zweigliedrigen Besitzunternehmen das erdrückende Beteiligungsübergewicht eines Gesellschafters trotz formaler Einstimmigkeitsabrede diesem Mehrheitsgesellschafter - der zugleich Alleingesellschafter der Betriebs-GmbH ist - die Stimmführerschaft vermittelt. Das gilt besonders, wenn bei der Ausgliederung der Betriebs-GmbH aus dem Unternehmen (echte Betriebsaufspaltung) das Besitzunternehmen ohne Aufdeckung der stillen Reserven als "Restbetrieb" fortgeführt wurde.

Für die Praxis:

Im Streitfall handelte es sich um eine Ehegatten-Besitz-GbR, bei der das Einstimmigkeitsprinzip galt, während an der Betriebs-GmbH ausschließlich der Ehemann beteiligt war. Entscheidend war für das FG, daß der Ehemann durch seine Beteiligung von 95 % automatisch die Stimmführerschaft in der Besitz-GbR hatte (= faktische Beherrschung). Außerdem läge ein widersprüchliches Verhalten (Verstoß gegen Treu und Glauben) vor, wenn man sich zur Vermeidung der Aufdeckung der stillen Reserven bei Gründung der Betriebsaufspaltung bediene, sich später aber - nach Bestandskraft der einschlägigen Bescheide - auf das Fehlen der personellen Verflechtung berufe. Vgl. im übrigen auch BdF-Schreiben vom 23.1.1989, BStBl I, 39.