FG Hessen - Urteil vom 08.11.1999
5 K 2819/97
Normen:
ZPO § 829 ; AO § 46 Abs. 6, § 125 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 294

Pfändung; Änderung; Steuererstattungsanspruch; Drittschuldner - Pfändung von Steuererstattungsansprüchen

FG Hessen, Urteil vom 08.11.1999 - Aktenzeichen 5 K 2819/97

DRsp Nr. 2001/1858

Pfändung; Änderung; Steuererstattungsanspruch; Drittschuldner - Pfändung von Steuererstattungsansprüchen

Für die Klage eines Vollstreckunggläubigers gegen das Finanzamt als Drittschuldner auf Auszahlung eines gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Steuererstattungsanspruchs ist der Finanzrechtsweg eröffnet. Trotz Pfändung und Überweisung des Erstattungsanspruchs kann das Finanzamt als Drittschuldner aufgrund steuerrechtlicher Änderungsvorschriften weiterhin Verwaltungsakte im Steuerfestsetzungsverfahren erlassen, auch wenn sie den formell entstandenen Steuererstattungsanspruch wieder zum Erlöschen bringen. Aufgrund steuerrechtlicher Änderungsvorschriften vorgenommene Änderungen der Steuerfestsetzung, die einen formell entstandenen Steuererstattungsanspruch wieder zum Erlöschen bringen, stellen keine verbotswidrige Verfügung i.S.d. § 829 Abs. 1 ZPO dar. Die infolge der Pfändung und Überweisung ausgelöste gesetzliche Einziehungsermächtigung erstreckt sich nur auf den reinen Zahlungsanspruch im Erhebungsverfahren. Sie steht immer unter dem Vorbehalt des formellen und materiellen Bestandes des Anspruchs. Der Pfändungsgläubiger hat keine rechtliche Möglichkeit die Festsetzung des Steueranspruchs dem Grunde und der Höhe nach zu beeinflussen.

Normenkette:

ZPO § 829 ; AO § 46 Abs. 6, § 125 Abs. 2 Nr. 4 ;

Tatbestand: