FG Berlin, vom 04.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7416/01
380),
Pfändung des Eigengeldguthabens eines Strafgefangenen
BFH, Urteil vom 16.12.2003 - Aktenzeichen VII R 24/02
DRsp Nr. 2004/2829
Pfändung des Eigengeldguthabens eines Strafgefangenen
»Der Anspruch auf Auszahlung des aus dem Arbeitsentgelt gebildeten Eigengeldguthabens eines Strafgefangenen ist nach Maßgabe der sich aus § 51 Abs. 4 und Abs. 5StVollzG ergebenden Pfändungsbeschränkungen pfändbar. Die Pfändungsfreigrenzen des § 850cZPO finden nach Sinn und Zweck dieser Pfändungsschutzvorschrift keine Anwendung.«