Gibt es ein Wahlrecht zwischen einer pfändbaren und einer unpfändbaren Leistung, kann der Gläubiger seine Pfändung auf den übertragbaren Anspruchsinhalt beschränken und insoweit ein bedingtes bzw. künftiges Recht pfänden, nämlich für den Fall, daß der Schuldner diesen Anspruchsinhalt wählt (Brehm in Stein/Jonas, ZPO, 21. Auflage, § 851 Abs. 3 Rdnr. 32). Wählt jedoch der Schuldner die unpfändbare Leistung (= hier: Rentenzahlung), wird die ursprünglich auf den pfändbaren Teil ausgerichtete Pfändung gegenstandslos.
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