FG Saarland vom 06.08.1999
1 K 168/99
Fundstellen:
EFG 1999, 1065

Pfändung von Kapitallebensversicherungen mit Rentenwahlrecht

FG Saarland, vom 06.08.1999 - Aktenzeichen 1 K 168/99

DRsp Nr. 2001/3208

Pfändung von Kapitallebensversicherungen mit Rentenwahlrecht

Eine Kapitallebensversicherung mit der Möglichkeit einer Verrentung (= Wahlrecht zugunsten einer Rentenzahlung) ist nicht generell unpfändbar. Hat der Versicherungsnehmer allerdings sein Wahlrecht zugunsten der Rentenzahlung ausgeübt, tritt Unpfändbarkeit ein.

Für die Praxis:

Gibt es ein Wahlrecht zwischen einer pfändbaren und einer unpfändbaren Leistung, kann der Gläubiger seine Pfändung auf den übertragbaren Anspruchsinhalt beschränken und insoweit ein bedingtes bzw. künftiges Recht pfänden, nämlich für den Fall, daß der Schuldner diesen Anspruchsinhalt wählt (Brehm in Stein/Jonas, ZPO, 21. Auflage, § 851 Abs. 3 Rdnr. 32). Wählt jedoch der Schuldner die unpfändbare Leistung (= hier: Rentenzahlung), wird die ursprünglich auf den pfändbaren Teil ausgerichtete Pfändung gegenstandslos.

Fundstellen