BFH - Beschluß vom 19.12.2000
VII B 301/00
Normen:
AO §§ 309, 314 ; FGO § 114 Abs. 1, § 128 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 425

Pfändungsverfügung, Aufhebung der Vollziehung

BFH, Beschluß vom 19.12.2000 - Aktenzeichen VII B 301/00

DRsp Nr. 2001/1186

Pfändungsverfügung, Aufhebung der Vollziehung

1. Eine außerordentliche Beschwerde ist in der FGO nicht vorgesehen und nur in Fällen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" statthaft. 2. Stellt ein Vollstreckungsschuldner einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, frei über das beim Drittschuldner geführte Girokonto verfügen zu dürfen, darf das FG diesem Antrag dann nicht stattgeben, wenn das Konto infolge in einer Pfändungsverfügung durch einen anderen Gläubiger in Beschlag genommen worden ist.

Normenkette:

AO §§ 309, 314 ; FGO § 114 Abs. 1, § 128 Abs. 3 ;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 114 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) festzustellen, dass sie über ihr bei der A-Bank geführtes Girokonto frei verfügen dürfe, als unbegründet abgelehnt.