FG Bremen - Urteil vom 24.11.2004
4 K 100/04
Normen:
EStG (1999) § 33b Abs. 6 § 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 365
Steuertelex 2005, 228

Pflege-Pauschbetrag bei Pflege des hilflosen Vaters durch die Tochter; Einkommensteuer 1999

FG Bremen, Urteil vom 24.11.2004 - Aktenzeichen 4 K 100/04

DRsp Nr. 2005/907

Pflege-Pauschbetrag bei Pflege des hilflosen Vaters durch die Tochter; Einkommensteuer 1999

1. Die Pflege des hilflosen Vaters (Behinderungsgrad 100 %, Merkmal "H") in dessen Wohnung durch die Tochter ist auch dann aus sittlichen Gründen zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 EStG, wenn der Vater das von ihm erhaltene Pflegegeld (hier: nach § 37 Abs. 1 SGB XI) nicht an seine Tochter weiter geleitet hat. 2. Der Tochter steht in diesem Fall der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG zu. Sie ist insoweit nicht verpflichtet, die Verwendung des im Verfügungsbereich des Vaters verbliebenen Pflegegeldes nachzuweisen.

Normenkette:

EStG (1999) § 33b Abs. 6 § 33 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin für den Veranlagungszeitraum 1999 der Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG zu gewähren ist.

Mit Bescheid des Versorgungsamtes vom ...1994 wurde der Grad der Behinderung des Vaters der Klägerin auf 100% und das gesundheitliche Merkmal "H" gem. § 4 Abs. 4 SchwbG festgestellt.