Die Kläger begehren bei der Einkommensteuer (ESt) 1996 u.a. die Berücksichtigung eines Pflege-Pauschbetrages gemäß § 33 b Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG).
Im Streitjahr wurden die Kläger zusammen zur ESt veranlagt (§§ 26, 26 b EStG). Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er leistete einen Beitrag von 120 DM an die Johanniter-Unfall-Hilfe e.V.
Der 1980 geborene gemeinsame Sohn der Kläger ist behindert (GdB 100 mit Merkzeichen aG für "außergewöhnlich gehbehindert"). Er ist in die Pflegestufe 3 eingeordnet und erhielt seit dem 1. April 1995 Pflegegeld von monatlich 1.300 DM, das auf das gemeinsame Konto der Kläger gezahlt wurde. Die Klägerin wird seitdem von der Pflegekasse krankenversichert.
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