FG Hessen - Urteil vom 25.11.1999
3 K 4198/98
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 64 Abs. 2; SGB VIII § 39 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 381

Pflegekind; pädagogischer Mehrbedarf; Pflegegeld - Berücksichtigung von Pflegekindern bei erhöhten

FG Hessen, Urteil vom 25.11.1999 - Aktenzeichen 3 K 4198/98

DRsp Nr. 2001/1851

Pflegekind; pädagogischer Mehrbedarf; Pflegegeld - Berücksichtigung von Pflegekindern bei erhöhten

Kinder, die im Haushalt der Pflegeeltern aufgenommen und von ihnen erzogen werden, werden, wenn sie ein Pflegegeld erhalten, das die auf gesetzlicher Grundlage festgelegten Entgelte nicht übersteigt, grundsätzlich zu einem nicht unwesentlichen Teilauf Kosten der Pflegeeltern unterhalten,. Die Pflegegeldbeträge beinhalten nur die Kosten der Pflegschaft eines Kindes, dessen Pflege keinen pädagogischen Mehrbedarf erfordert. Soweit ein aufgrund pädagogischen Mehrbedarfs gezahltes höheres Pflegegeld dem Betrag entspricht, der nach landesrechtlichen Regelungen in vergleichbaren Fällen allgemein gezahlt wird, ist davon auszugehen, daß die Zahlungen den durch die Pflegschaft ausgelösten notwendigen Bedarf abdecken. In solchen Fällen kann unterstellt werden, daß die Pflegeeltern durch ihr eigenes erzieherisches Engagement zusätzlich geldwerte Leistungen in nicht unwesentlichem Umfang erbringen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 64 Abs. 2; SGB VIII § 39 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger ab dem 1.8.1997 einen Anspruch auf Kindergeld für ein zur Pflege in den Familienhaushalt aufgenommenes minderjähriges Kind hat. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: