BGHR BGB vor § 1569 Verpflichtung, familienrechtliche 2
BGHR BGB vor § 1569 Verpflichtung, familienrechtliche 3
BGHR BGB § 1613 Abs. 1 Familienlastenausgleich 1
BGHR BGB § 1613 Abs. 1 Familienlastenausgleich 2
DAVorm 1996, 607
DStR 1996, 1660
EzFamR BGB § 1613 Nr. 6
EzFamR aktuell 1996, 204
FamRZ 1996, 725
MDR 1996, 710
NJW 1996, 1894
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Schwelm,
Pflicht des geschiedenen Ehegatten zur Zustimmung zum Quasi-Splitting
BGH, Urteil vom 03.04.1996 - Aktenzeichen XII ZR 86/95
DRsp Nr. 1996/20404
Pflicht des geschiedenen Ehegatten zur Zustimmung zum Quasi-Splitting
»a) Ein Ehegatte kann auch nach Scheidung der Ehe familienrechtlich verpflichtet sein, der Übertragung des ihm zustehenden hälftigen Kinder- und Ausbildungsfreibetrages für gemeinschaftliche Kinder auf den anderen Elternteil zuzustimmen, wenn sich dieser zum Ausgleich der dadurch entstehenden Nachteile verpflichtet (Fortführung des Senatsurteils vom 24. Februar 1988 - IVb ZR 29/87 - FamRZ 1988, 607). Zu den Ausgleichspflichtigen Nachteilen gehören nicht Steuerersparnisse, die nur aufgrund steuerlicher Zusammenveranlagung mit einem neuen Ehepartner erwachsen.b) Der Anspruch auf Zustimmung kann für die Vergangenheit nur unter den Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1BGB geltend gemacht werden, außerdem unterliegt er der vierjährigen Verjährung analog § 197BGB.«