OLG Thüringen - Beschluss vom 13.12.2018
4 W 392/18
Normen:
BRAO § 50 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 23.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 58/18

Pflicht des Rechtsanwalts zur Herausgabe eines Vollstreckungstitels an den MandantenGeltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen offener Honoraransprüche

OLG Thüringen, Beschluss vom 13.12.2018 - Aktenzeichen 4 W 392/18

DRsp Nr. 2019/7234

Pflicht des Rechtsanwalts zur Herausgabe eines Vollstreckungstitels an den Mandanten Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen offener Honoraransprüche

1. Eine Anwaltshaftung wegen nicht Betreiben seiner Zwangsvollstreckung setzt voraus, dass die Vollstreckung, wäre sie betrieben worden, erfolgreich verlaufen wäre (hier: verneint). 2. Die Nichtherausgabe eines Vollstreckungstitels an den Mandanten begründet keine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts, wenn ihm wegen unstreitigen Nichtzahlung restlichen Honorars ein Zurückbehaltungsrechts gemäß § 50 Abs. 3 BRAO zusteht.

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 23.07.2018, Az. 3 O 58/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BRAO § 50 Abs. 3;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegner aus Anwaltshaftung. Das Landgericht hat Prozesskostenhilfe versagt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.

Die Antragsgegner haben für den Antragsteller in zwei arbeitsgerichtlichen Rechtsstreiten gegen dessen vormalige Arbeitgeberin zwei Titel erstritten, die sie nicht vollstreckt haben. Der Antragsteller lastet ihnen dies als Pflichtverletzung an. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Sachdarstellung im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.