OLG München - Beschluss vom 14.06.2012
31 Wx 192/12
Normen:
FamFG § 382 Abs. 4; GmbHG § 54;
Fundstellen:
BB 2012, 1869
DNotZ 2012, 874
GmbHR 2012, 905
ZIP 2012, 2150
Vorinstanzen:
AG München, vom 14.05.2012

Pflicht des Registergerichts zur Eintragung eines satzungsändernden Beschlusses

OLG München, Beschluss vom 14.06.2012 - Aktenzeichen 31 Wx 192/12

DRsp Nr. 2012/14028

Pflicht des Registergerichts zur Eintragung eines satzungsändernden Beschlusses

Einen von einem satzungsgemäß bestellten Versammlungsleiter festgestellten satzungsändernden Beschluss hat das Registergericht einzutragen, wenn dieser weder nichtig noch innerhalb angemessener Frist angefochten ist.

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München vom 14.05.2012 wird aufgehoben.

Normenkette:

FamFG § 382 Abs. 4; GmbHG § 54;

Gründe:

I. Die Beteiligte möchte die Eintragung einer am 19.3.2012 beschlossenen Stammkapitalerhöhung in das Handelsregister erreichen.

Ausweislich des notariell beurkundeten Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 19.3.2012 bestellten die vollzählig anwesenden Gesellschafter der Beteiligten einen der beiden geschäftsführenden Gesellschafter mit einfacher Mehrheit zum Versammlungsleiter gem. § 6 der Satzung. § 6 Abs.6 der Satzung lautet: