BGH - Urteil vom 20.05.1985
StbSt(R) 9/84
Normen:
RichtlStB Nr. 12 a; StBerG §§ 57, 80 S. 2, 86 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHSt 33, 225
MDR 1985, 253
NJW 1985, 3032
wistra 1985, 232
Vorinstanzen:
LG Berlin,
Kammergericht,

Pflicht des Steuerberaters zur Mitteilung einer Veränderung der Wohnanschrift

BGH, Urteil vom 20.05.1985 - Aktenzeichen StbSt(R) 9/84

DRsp Nr. 1997/3017

Pflicht des Steuerberaters zur Mitteilung einer Veränderung der Wohnanschrift

»a) Ein Steuerberater ist nur verpflichtet, Anfragen zu beantworten, die von dem Vorstand oder dem satzungsgemäß dazu bestimmten Organ der Berufskammer oder einer nach § 80 StBerG beauftragten Person ausgehen. b) Es stellt keine Berufspflichtverletzung dar, wenn der Steuerberater, dessen berufliche Niederlassung der Berufskammer bekannt ist, diese nicht von sich aus über die Veränderung seiner Wohnanschrift unterrichtet.«

Normenkette:

RichtlStB Nr. 12 a; StBerG §§ 57, 80 S. 2, 86 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Revision des Steuerberaters hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Maßnahmenausspruch; im übrigen ist sie zu verwerfen.

1. Die Annahme einer Berufspflichtverletzung durch das Berufungsgericht in den Fällen I 1 c, d und e hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) In dem Fall I 1 c wird dem Steuerberater vorgeworfen, Anfragen nicht beantwortet zu haben, die die Geschäftsführerin der Berufskammer aufgrund eines ihr allgemein erteilten Auftrages des Kammervorstandes an ihn gerichtet hatte.