Die Revision des Steuerberaters hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Maßnahmenausspruch; im übrigen ist sie zu verwerfen.
1. Die Annahme einer Berufspflichtverletzung durch das Berufungsgericht in den Fällen I 1 c, d und e hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) In dem Fall I 1 c wird dem Steuerberater vorgeworfen, Anfragen nicht beantwortet zu haben, die die Geschäftsführerin der Berufskammer aufgrund eines ihr allgemein erteilten Auftrages des Kammervorstandes an ihn gerichtet hatte.
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