OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.12.2017
3 U 167/14
Normen:
BGB § 25;
Fundstellen:
AG 2018, 948
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 19.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 28/14

Pflicht eines Gewerkschaftsmitglieds zur Abführung von Tantiemen für seine Tätigkeit im Aufsichtsrat eines Unternehmens

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.12.2017 - Aktenzeichen 3 U 167/14

DRsp Nr. 2018/15267

Pflicht eines Gewerkschaftsmitglieds zur Abführung von Tantiemen für seine Tätigkeit im Aufsichtsrat eines Unternehmens

Ein Gewerkschaftsmitglied ist zur satzungsgemäß vereinbarten Abführung erhaltener Tantiemen für seine Tätigkeit im Aufsichtsrat eines Unternehmens auch dann verpflichtet, wenn er ohne Unterstützung durch die Gewerkschaft in dieses Amt gelangt ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.9.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main Az. 2-18 O 28/14 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 25;

Gründe

I.

Die klagende Gewerkschaft hat von ihrem Mitglied - der Beklagten - die Abführung anteilsmäßiger Tantiemen verlangt, die diese als Aufsichtsratsmitglied einer AG erzielte.