BVerwG - Beschluss vom 10.04.2019
9 B 32.18
Normen:
AO § 93 Abs. 1; SächsDSG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 12.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 580/15

Pflicht zur Vorlage einer namentlichen Aufstellung aller Mieter im Gemeindegebiet zum Zweck der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer; Studentenwerk als Betreiber von Studentenwohnheimen

BVerwG, Beschluss vom 10.04.2019 - Aktenzeichen 9 B 32.18

DRsp Nr. 2019/8913

Pflicht zur Vorlage einer namentlichen Aufstellung aller Mieter im Gemeindegebiet zum Zweck der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer; Studentenwerk als Betreiber von Studentenwohnheimen

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

AO § 93 Abs. 1; SächsDSG § 14 Abs. 1;

Gründe

I

Der Kläger - ein Studentenwerk, das Studentenwohnheime betreibt - ist eine durch Gesetz errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wendet sich gegen eine Anordnung der Beklagten, ihr zum Zweck der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer eine namentliche Aufstellung aller Mieter in den von ihm im Gemeindegebiet betriebenen Studentenwohnheimen vorzulegen. Die Beklagte stützte ihr Auskunftsverlangen auf § 9 ihrer Zweitwohnungssteuersatzung (ZwStS), wonach insbesondere auch Vermieter "auf Anfrage zur Mitteilung über die Person des Steuerpflichtigen und aller für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände verpflichtet" sind, in Verbindung mit § 93 AO (Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen).