OLG Köln - Urteil vom 11.07.2019
7 U 151/18
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1; AdÜbAG § 7 Abs. 1; AdÜbAG § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1098
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 519/17

Pflichten des Landesjugendamts bei der Vermittlung einer Auslandsadopton

OLG Köln, Urteil vom 11.07.2019 - Aktenzeichen 7 U 151/18

DRsp Nr. 2019/17522

Pflichten des Landesjugendamts bei der Vermittlung einer Auslandsadopton

1. Das Landesjugendamt als Auslandsvermittlungsstelle hat adoptionswillige Eltern bei der Vermittlung einer Auslandsadoption grundsätzlich auch über die Kostenpflicht gem. § 7 Abs. 2 AdÜbAG aufzuklären. 2. Jedoch ist die unterbliebene Aufklärung für den Schaden der Eltern, der dadurch entsteht, dass sie die Adoption wegen Verhaltensauffälligkeiten des Kindes ablehnen und dieses daraufhin in Deutschland untergebracht und gepflegt werden muss, dann nicht kausal, wenn die Eltern vor der Einreise des Kindes nach Deutschland dieses bereits mehrere Tage persönlich im Ausland kennen gelernt haben und sich so ein Bild vom Charakter des Kindes und dessen Verhaltensauffälligkeiten machen konnten. 3. Haben die Eltern sich vor der Mitnahme des Kindes nach Deutschland von einem auf Adoptionsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen, so steht der Inanspruchnahme aus fahrlässiger Amtspflichtverletzung die Möglichkeit dessen Inanspruchnahme gem. § 839 Abs. 1 S. 2 BGB entgegen.

Tenor

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.