OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.12.2003
I-23 U 41/03
Normen:
EStG § 42d ; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1 ; MTV § 16 Abs. 1 Satz 2 § 19 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 19.03.2003

Pflichten des Steuerberaters bei Lohnbuchhaltung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2003 - Aktenzeichen I-23 U 41/03

DRsp Nr. 2004/1024

Pflichten des Steuerberaters bei Lohnbuchhaltung

1. Im Rahmen seines Auftrags ist ein Steuerberater im allgemeinen verpflichtet, Steuernachforderungen wegen einer in zu geringem Umfang abgeführten Lohnsteuer zu vermeiden, die dem Mandanten als Arbeitgeber gegenüber mit Haftungsbescheid gemäß § 42d EStG geltend gemacht werden können.2. Bei der Lohnbuchhaltung ist der Steuerberater allerdings insoweit auf den Mandanten angewiesen, als dieser dem Steuerberater Bruttolohn und gegebenenfalls die genaue Höhe der (steuerfreien) Zuschläge im Einzelfall mitteilen muss; der Steuerberater kann nicht von sich aus eigenmächtig bestimmte steuerfreie Zuschläge zu dem gezahlten Lohn addieren, die tatsächlich so gar nicht gezahlt wurden.3. Über die bloße Übernahme der tatsächlichen Angaben des Mandanten hinsichtlich der Lohn- und Zuschlagszahlungen in die Lohnbuchhaltung hinaus kann ein Steuerberater auch verpflichtet sein, den Mandanten im Rahmen seines Auftrags auf steuerrechtliche Probleme hinzuweisen, die dem Steuerberater bei der Lohnbuchhaltung auffallen müssen; ein diesbezüglich Hinweispflicht entfällt, wenn der Mandant unter anderem aufgrund einschlägiger Korrespondenz mit dem zuständigen Finanzamt insoweit nicht belehrungsbedürftig ist.

Normenkette:

EStG § 42d ; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1 ; MTV § 16 Abs. 1 Satz 2 § 19 Abs. 1 ;

Tatbestand:

A.