BGH - Urteil vom 06.02.2003
IX ZR 77/02
Normen:
BGB §§ 675 276 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 603
DB 2003, 1733
VersR 2003, 1135
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Pflichten des Steuerberaters bei Vorbehalt der genaueren Prüfung

BGH, Urteil vom 06.02.2003 - Aktenzeichen IX ZR 77/02

DRsp Nr. 2003/5175

Pflichten des Steuerberaters bei Vorbehalt der genaueren Prüfung

»Zur Tragweite eines allgemeinen Prüfungsvorbehaltes eines Steuerberaters.«

Normenkette:

BGB §§ 675 276 ;

Tatbestand:

Die Beklagte zu 1 war seit 1995 für die Kläger steuerberatend tätig; die dabei anfallenden Arbeiten wurden weit überwiegend von dem bei der Beklagten zu 1 angestellten Beklagten zu 2 durchgeführt.