BGH - Urteil vom 09.01.1996
IX ZR 103/95
Normen:
BGB § 675 ; EStG § 6 b Abs. 3 ; GewStG § 7 ;
Fundstellen:
BB 1996, 526
BGHR BGB § 675 Steuerlicher Berater 30
DB 1996, 1336
MDR 1996, 419
NJW-RR 1996, 569
VersR 1996, 1160
WM 1996, 551
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Pflichten des steuerlichen Beraters im Rahmen der Anfechtung eines Gewebesteuermeßbescheides

BGH, Urteil vom 09.01.1996 - Aktenzeichen IX ZR 103/95

DRsp Nr. 1996/3516

Pflichten des steuerlichen Beraters im Rahmen der Anfechtung eines Gewebesteuermeßbescheides

»Wird ein steuerlicher Berater beauftragt, gegen einen Gewerbesteuermeßbescheid Einspruch einzulegen, so hat er den Mandanten regelmäßig auch auf eine im Einzelfall erkennbar nicht fernliegende Möglichkeit hinzuweisen, den zu versteuernden Gewerbeertrag durch die Bildung einer zulässigen Rücklage zu verringern.«

Normenkette:

BGB § 675 ; EStG § 6 b Abs. 3 ; GewStG § 7 ;

Tatbestand:

Die klagende GmbH verwaltet und vermietet Grundbesitz. Im Jahre 1988 erzielte sie unter anderem aus dem Verkauf von zwei Eigentumswohnungen und einem Grundstück einen Gewinn von 683.339 DM. Das Finanzamt behandelte diesen als Gewerbeertrag und setzte durch Bescheid vom 25. Mai 1990 für die Klägerin einen Gewerbesteuermeßbetrag von 20.990 DM für 1988 fest. Gleichzeitig setzte die Stadtverwaltung eine Gewerbesteuer von 86.059 DM fest. Die Klägerin beauftragte die beklagten Steuerberater, Rechtsmittel einzulegen. Einspruch und Klage blieben erfolglos; die allein geltend gemachte Gewinnkürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG wurde abgelehnt, weil die Klägerin nicht nur eigenen Grundbesitz verwaltete, sondern auch einen Kommanditanteil an einer anderen grundstücksverwaltenden Kommanditgesellschaft hielt. Die Klägerin bezahlte die Gewerbesteuer.