BGH - Urteil vom 30.11.2007
V ZR 284/06
Normen:
BGB § 249 § 675 Abs. 1 ; EStG § 11 Abs. 1 § 21 Abs. 1 § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2008, 358
BGHReport 2008, 277
BauR 2008, 823
DB 2008, 701
MDR 2008, 257
NJW 2008, 649
NZM 2008, 179
WM 2008, 350
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 16.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 28/06
LG Bielefeld, vom 10.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 50/05

Pflichten des Verkäufers einer Immobilie aufgrund eines gesondert zustande gekommenen Beratungsvertrages; Schadensmindernde Berücksichtigung von Steuervorteilen; Berücksichtigung von erstatteten Werbungskosten

BGH, Urteil vom 30.11.2007 - Aktenzeichen V ZR 284/06

DRsp Nr. 2008/523

Pflichten des Verkäufers einer Immobilie aufgrund eines gesondert zustande gekommenen Beratungsvertrages; Schadensmindernde Berücksichtigung von Steuervorteilen; Berücksichtigung von erstatteten Werbungskosten

»a) Ist zwischen dem Verkäufer und dem Käufer im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie zu Anlagezwecken ein Beratungsvertrag zustande gekommen, genügt der Verkäufer seiner Beratungspflicht nicht schon dann, wenn er zwar die Funktionsweise eines Mietpoolvertrags erläutert und dem Käufer vor Augen führt, dass sich im Falle von Leerständen der Ertrag sämtlicher Mietpoolmitglieder mindert, er jedoch nicht darauf hinweist, dass in dem dem Käufer vorgerechneten Mietertrag ein angemessenes Mietausfallrisiko nicht einkalkuliert ist.b) Steuervorteile sind nicht im Wege der Vorteilsausgleichung schadensmindernd zu berücksichtigen, wenn der Geschädigte die Schadensersatzleistung wieder zu versteuern hat; in welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der Ersatzleistung auswirkt, braucht in der Regel nicht festgestellt zu werden.