OLG Köln - Beschluss vom 12.11.2018
16 U 84/18
Normen:
BGB § 675;
Fundstellen:
DStR 2019, 128
DStRE 2019, 919
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 217/17

Pflichten eines Steuerberaters bei möglicherweise bevorstehenden Gesetzesänderungen

OLG Köln, Beschluss vom 12.11.2018 - Aktenzeichen 16 U 84/18

DRsp Nr. 2019/446

Pflichten eines Steuerberaters bei möglicherweise bevorstehenden Gesetzesänderungen

Zum Umfang der Pflichten des Steuerberaters bei möglicherweise bevorstehenden Gesetzesänderungen.

Ein Steuerberater ist verpflichtet, sich aus allgemein zugänglichen Quellen über den näheren Inhalt und den Stand von Gesetzgebungsvorhaben zu unterrichten, die im Falle ihrer Verwirklichung von einem Mandanten des Beraters erstrebte Ziele unter Umständen vereiteln oder beeinträchtigen können (hier: Pflichtverletzung verneint, da der Beklagte die Mandantin auf die geplante Gesetzesänderung rechtzeitig und umfassend hingewiesen hat).

Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.4.2018 - 2 O 217/17 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 675;

Gründe

I.