OLG Hamm - Urteil vom 24.06.1992
8 U 82/92
Normen:
HGB § 115 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 1992, 2233-2234 (Kurzinformation)
BB 1993, 165-166 (Kurzinformation)
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 47/92

Pflichten mehrerer geschäftsführender Gesellschafter einer KG

OLG Hamm, Urteil vom 24.06.1992 - Aktenzeichen 8 U 82/92

DRsp Nr. 2023/13492

Pflichten mehrerer geschäftsführender Gesellschafter einer KG

Hat eine KG mehrere geschäftsführende Gesellschafter, so sind diese verpflichtet, Maßnahmen, bei denen nach ihrer Bedeutung anzunehmen ist, dass der Mitgeschäftsführer auf eine vorherige Unterrichtung Wert legt, zunächst mit diesem zu besprechen und abzuwarten, ob er nicht widerspricht.

Tenor

Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das am 13. März 1992 verkündete Urteil der VIII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt.

Normenkette:

HGB § 115 Abs. 1;

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Verfügungsbeklagten ist nicht begründet.

Das Landgericht hat es dem Verfügungsbeklagten in·der angefochtenen Entscheidung für die Dauer von sechs Monaten untersagt, dem Angestellten A. die Position des Bereichsleiters Vetrieb/Handel im Unternehmen der B . KG zu übertragen und bzw. oder ihn in dieser Position weiterzubeschäftigen. Gegen diese Anordnung wendet sich der Verfügungsbeklagte ohne Erfolg.

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