Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das am 13. März 1992 verkündete Urteil der VIII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt.
Die Berufung des Verfügungsbeklagten ist nicht begründet.
Das Landgericht hat es dem Verfügungsbeklagten in·der angefochtenen Entscheidung für die Dauer von sechs Monaten untersagt, dem Angestellten A. die Position des Bereichsleiters Vetrieb/Handel im Unternehmen der B . KG zu übertragen und bzw. oder ihn in dieser Position weiterzubeschäftigen. Gegen diese Anordnung wendet sich der Verfügungsbeklagte ohne Erfolg.
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