BFH - Beschluß vom 16.12.1998
I R 50/95
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1206
BB 1999, 625
BFH/NV 1999, 864
BFHE 187, 305
BStBl II 1999, 551
DB 1999, 669
DStZ 1999, 422
GmbHR 1999, 351
NZG 1999, 462
Vorinstanzen:
FG Münster,

Phasengleiche Aktivierung von Gewinnansprüchen

BFH, Beschluß vom 16.12.1998 - Aktenzeichen I R 50/95

DRsp Nr. 1999/3567

Phasengleiche Aktivierung von Gewinnansprüchen

»Dem Großen Senat werden gemäß § 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt: 1. Kann ein Unternehmer, der in seinem Betriebsvermögen eine Mehrheitsbeteiligung an einer Kapitalgesellschaft hält und kraft seiner Stimmenmehrheit diese Gesellschaft beherrscht, seinen Anspruch aus einer nach Ablauf seines Geschäftsjahres beschlossenen Gewinnausschüttung der Gesellschaft in seiner Steuerbilanz zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres ("phasengleich") aktivieren? 2. Besteht ggf. die Möglichkeit der phasengleichen Aktivierung allgemein oder nur unter bestimmten Umständen? Ist sie insbesondere davon abhängig, - daß im Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz des beherrschenden Unternehmens ein Gewinnverwendungsbeschluß oder ein Gewinnverwendungsvorschlag der beherrschten Gesellschaft vorliegt, - daß die beteiligten Unternehmen einem Konzernabschluß i.S. der §§ 290 ff. HGB unterliegen oder - daß im konkreten Einzelfall bereits am Bilanzstichtag die spätere Ausschüttung wahrscheinlich war?«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe: