I. Vor dem Finanzgericht (FG) streiten der Kläger, im Verfahren hier der Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger), und der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) um die Rechtmäßigkeit von Schätzungsbescheiden.
Außerdem hat der Kläger unter Vorlage einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt.
Diesen Antrag hat das FG durch Beschluß vom 10. Juli 1998 mit der Begründung abgelehnt, die gegen die Schätzungsbescheide erhobenen Klagen böten keine hinreichenden Erfolgsaussichten - zum einen, weil die streitigen Schätzungen berechtigt seien, zum anderen, weil über die Frage, ob im Hinblick auf unverschuldetes Abhandenkommen von Buchführungsunterlagen ein Billigkeitserlaß nach § 163 der Abgabenordnung (
Gegen den vorgenannten Beschluß hat der Kläger Beschwerde eingelegt, ohne diese zu begründen.
Das FA hat von der Gelegenheit, sich zu äußern, keinen Gebrauch gemacht.
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat den PKH-Antrag des Klägers zu Recht abgelehnt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|