BFH - Beschluß vom 18.11.1998
X B 154/98
Normen:
FGO § 142 ; ZPO § 144 ff. ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 651

PKH

BFH, Beschluß vom 18.11.1998 - Aktenzeichen X B 154/98

DRsp Nr. 1999/1483

PKH

Zu den Anforderungen an ein PKH-Gesuch.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 144 ff. ;

Gründe:

I. Vor dem Finanzgericht (FG) streiten der Kläger, im Verfahren hier der Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger), und der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) um die Rechtmäßigkeit von Schätzungsbescheiden.

Außerdem hat der Kläger unter Vorlage einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt.

Diesen Antrag hat das FG durch Beschluß vom 10. Juli 1998 mit der Begründung abgelehnt, die gegen die Schätzungsbescheide erhobenen Klagen böten keine hinreichenden Erfolgsaussichten - zum einen, weil die streitigen Schätzungen berechtigt seien, zum anderen, weil über die Frage, ob im Hinblick auf unverschuldetes Abhandenkommen von Buchführungsunterlagen ein Billigkeitserlaß nach § 163 der Abgabenordnung (AO 1977) in Betracht komme, eine gesonderte, hier noch ausstehende Verwaltungsentscheidung getroffen werden müsse.

Gegen den vorgenannten Beschluß hat der Kläger Beschwerde eingelegt, ohne diese zu begründen.

Das FA hat von der Gelegenheit, sich zu äußern, keinen Gebrauch gemacht.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat den PKH-Antrag des Klägers zu Recht abgelehnt.