BFH - Beschluß vom 25.11.1998
X B 130/98
Normen:
FGO §§ 65 142 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 656

PKH

BFH, Beschluß vom 25.11.1998 - Aktenzeichen X B 130/98

DRsp Nr. 1999/3512

PKH

1. Hat ein Beteiligter wegen Ablauf einer Ausschlussfrist ein Prozessurteil zu erwarten, kann ihm PKH nicht bewilligt werden. 2. Im PKH-Verfahren ist es Sache des Rechtssuchenden, den Gegenstands des Klagebegehrens zu bezeichnen; auf den Untersuchungsgrundsatz und richterliche Hinweispflichten kommt es insoweit nicht an.

Normenkette:

FGO §§ 65 142 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. In dem beim Finanzgericht (FG) anhängigen Rechtsstreit wegen Einkommensteuer 1991 hatte die --durch ihren Prozeßbevollmächtigten in diesem Verfahren fachkundig vertretene-- Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) am 5. April 1994 Klage erhoben, sich dabei aber darauf beschränkt, eine Begründung nach Akteneinsicht anzukündigen.

Wegen der Akteneinsicht wurde die Beschwerdeführerin an den Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) verwiesen und, nachdem weitere Erklärungen nicht abgegeben worden waren, schließlich vom Berichterstatter mit Verfügung vom 26. Mai 1994 unter Berufung auf § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), unter Setzung einer Ausschlußfrist bis zum 22. Juni 1994 und Belehrung über die Folgen einer Fristversäumung, aufgefordert, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. - Diese Verfügung wurde am 30. Mai 1994 mit Postzustellungsurkunde bekanntgegeben.