BFH - Beschluß vom 08.11.2000
X B 115/00
Normen:
FGO § 142 ; ZPO § 117 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 614

PKH

BFH, Beschluß vom 08.11.2000 - Aktenzeichen X B 115/00

DRsp Nr. 2001/1138

PKH

Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Ast. (§ 117 ZPO i.V.m. § 142 FGO) kann nicht erst im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden (Anschluss an BFH-Beschl. v. 02.11.1999 - X B 51/99).

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 117 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte im September 1999, ihm für die Durchführung des beim Finanzgericht (FG) anhängigen Klageverfahrens wegen Einkommen- und Umsatzsteuer 1996 Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Nachdem das FG den --im Laufe des Verfahrens durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen-- Antragsteller wiederholt vergeblich aufgefordert hatte, eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck vorzulegen, lehnte es durch Beschluss vom 15. August 2000 den Antrag ab.

Mit der fristgerecht eingelegten Beschwerde wurde ein amtlicher Bewilligungsbescheid über Arbeitslosenhilfe für den Antragsteller eingereicht.

II. Die Beschwerde ist nicht begründet (§ 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung -- ZPO -- i.V.m. § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).