BFH - Beschluß vom 15.11.2000
XI S 6/00
Normen:
FGO § 142 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 617

PKH

BFH, Beschluß vom 15.11.2000 - Aktenzeichen XI S 6/00

DRsp Nr. 2001/3705

PKH

Hat das FG die Revision gegen das erstinstanzliche Urteil nicht zugelassen und kann eine NZB mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder mangels Erkennbarkeit von Verfahrensfehlern keinen Erfolg haben, so kann PKH nicht bewilligt werden.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 9. März 2000 Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 24. Februar 2000 beantragt. Er sei am 24. Februar 2000 wegen Krankheit nicht in der Lage gewesen, der Verhandlung zu folgen. Erst im Termin habe er von der Mandatsniederlegung seines Anwalts erfahren. Angesichts der besonderen Umstände hätte seinen Anträgen auf Vertagung zugestimmt werden müssen.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.