BFH - Beschluß vom 13.11.2000
IX B 94/00
Normen:
BGB § 1360a; FGO § 142 ; ZPO §§ 114, 117 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 616

PKH

BFH, Beschluß vom 13.11.2000 - Aktenzeichen IX B 94/00

DRsp Nr. 2001/4360

PKH

1. Einem PKH-Antrag sind - unter Verwendung der hierfür eingeführten Vordrucke - eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). 2. Ist der Vordruck in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllt und können die Lücken auch nicht durch beigefügte Anlagen geschlossen werden oder sind die erforderlichen Belege über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten nicht vorgelegt worden, kann der Antrag auf PKH abgelehnt werden. Das gilt auch für fehlende Angaben zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gem. § 1360 a Abs. 4 BGB.

Normenkette:

BGB § 1360a; FGO § 142 ; ZPO §§ 114, 117 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) und dessen Ehefrau begehren im Hauptsacheverfahren vor dem Finanzgericht (FG) die Anerkennung von Werbungskostenüberschüssen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.