BFH - Beschluß vom 08.11.2000
X S 5/00
Normen:
FGO §§ 105, 142 ; ZPO §§ 114, 117 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 614

PKH-Antrag

BFH, Beschluß vom 08.11.2000 - Aktenzeichen X S 5/00

DRsp Nr. 2001/1144

PKH-Antrag

Zu den Anforderungen an die Begründung eines PKH-Antrages.

Normenkette:

FGO §§ 105, 142 ; ZPO §§ 114, 117 ;

Gründe:

I. In dem Hauptsacheverfahren wegen Zinsen zur Einkommensteuer 1983 hat das Finanzgericht (FG) die Klage mit Urteil vom 7. April 2000 abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Mit Schreiben vom 20. April 2000, beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen am 26. April 2000, legte der Antragsteller das "jeweilige Rechtsmittel gegen die Entscheidung des FG" ein und beschränkte den Antrag "vorerst auf das für ihn kostenfreie PKH-Antragsprüfungsverfahren". Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse lag --ohne Belege-- bei. Danach bezieht der Antragsteller eine monatliche Rente in Höhe von 1 050 DM.

Zur Begründung seines Antrags führte er aus, dass er sich im Antragsverfahren wegen Prozesskostenhilfe (PKH) befunden und kein kostenbewehrtes Urteil erbeten habe. Zudem sei das Urteil unvollständig, da es nicht unterschrieben worden sei.

Der Beklagte und Rechtsmittelgegner (das Finanzamt --FA--) beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen.

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet.