BFH - Beschluß vom 09.11.2000
I S 6/00
Normen:
BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 56, § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ff.;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 479

PKH-Antrag einer juristischen Person; Computerfax

BFH, Beschluß vom 09.11.2000 - Aktenzeichen I S 6/00

DRsp Nr. 2001/813

PKH-Antrag einer juristischen Person; Computerfax

1. Nach Bewilligung von PKH und Beiordnung einer vertretungsberechtigten Person besteht die Möglichkeit zu einer wirksamen formgerechten Einlegung der NZB auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. 2. Das setzt die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 56 FGO voraus. 3. Handelt es sich beim Rechtsmittelführer um eine mittellose inländische juristische Person, muss diese beim Rechtsmittelgericht innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf PKH stellen und unter Beifügung entsprechender Belege gem. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO darlegen, dass die Kosten der Rechtsverfolgung weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde. 4. Ein Computerfax, mit dem PKH beantragt wird, entspricht, wenn es den Zusatz enthält, dass der benannte Urheber wegen der genannten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann, den an einen bestimmten Schriftsatz zu stellenden Anforderungen zur Erfüllung der Schriftform.

Normenkette:

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 56, § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ff.;

Gründe: