Die Gerichtskostenrechnung vom 22.10.2013 (Kassenzeichen 70060487 610 7) wird aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die gerichtlichen Auslagen trägt die Erinnerungsgegnerin
Der Erinnerungsführer erhob am 11.09.2012 Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf (Az. 1 K 3372/12 U), mit der er die Aufhebung der an ihn als Insolvenzverwalter einer KG gerichteten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für Oktober und November 2011 begehrte.
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