FG Düsseldorf - Beschluss vom 27.12.2013
1 Ko 3840/13 GK
Normen:
FGO § 142; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1a; GKG § 6 Abs. 1 Nr. 5; GKG § 34 Abs. 1; KV Nr. 6110;

PKH-Antrag nach Klageerhebung: Geltendmachung rückständiger, vor Antragstellung entstandener Gerichtskosten nach PKH-Bewilligung

FG Düsseldorf, Beschluss vom 27.12.2013 - Aktenzeichen 1 Ko 3840/13 GK

DRsp Nr. 2014/2098

PKH-Antrag nach Klageerhebung: Geltendmachung rückständiger, vor Antragstellung entstandener Gerichtskosten nach PKH-Bewilligung

Rückständige Gerichtskosten, die vor dem Zeitpunkt der formgerechten Antragstellung entstanden und fällig geworden sind, dürfen nach ratenfreier Bewilligung der PKH nicht mehr von der Staatskasse geltend gemacht werden (entgegen Beschluss des FG Köln vom 07.07.2010, 10 Ko 1033/09, EFG 2010, 1642).

Tenor

Die Gerichtskostenrechnung vom 22.10.2013 (Kassenzeichen 70060487 610 7) wird aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die gerichtlichen Auslagen trägt die Erinnerungsgegnerin

Normenkette:

FGO § 142; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1a; GKG § 6 Abs. 1 Nr. 5; GKG § 34 Abs. 1; KV Nr. 6110;

Tatbestand:

Der Erinnerungsführer erhob am 11.09.2012 Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf (Az. 1 K 3372/12 U), mit der er die Aufhebung der an ihn als Insolvenzverwalter einer KG gerichteten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für Oktober und November 2011 begehrte.