BFH - Beschluß vom 28.12.2000
VI B 249/00
Normen:
FGO § 142 ; ZPO § 117 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 800

PKH; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BFH, Beschluß vom 28.12.2000 - Aktenzeichen VI B 249/00

DRsp Nr. 2001/4933

PKH; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Ist im erstinstanzlichen Verfahren ein Antrag auf PKH wegen Nichtvorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Ast. zurückgewiesen worden, kann im Beschwerdeverfahren diese Erklärung nicht nachgeholt werden.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 117 ;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) beantragte beim Finanzgericht (FG) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihr Klageverfahren wegen Rückforderung von Kindergeld. Das FG lehnte den Antrag ab, weil die Antragstellerin keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt habe. Dagegen hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat sie später nachgereicht.

Die Beschwerde ist unbegründet.