Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) beantragte beim Finanzgericht (FG) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihr Klageverfahren wegen Rückforderung von Kindergeld. Das FG lehnte den Antrag ab, weil die Antragstellerin keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt habe. Dagegen hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat sie später nachgereicht.
Die Beschwerde ist unbegründet.
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