BFH - Beschluß vom 17.11.1998
XI B 77/92
Normen:
FGO §§ 72 121 132 138 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 515

PKH; Erledigung der Hauptsache

BFH, Beschluß vom 17.11.1998 - Aktenzeichen XI B 77/92

DRsp Nr. 1999/807

PKH; Erledigung der Hauptsache

Nimmt ein Ast. und Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den ablehnenden PKH-Beschluss des FG zurück, ohne dass das FA sich dazu erklärt, kann mangels übereinstimmender Erklärungen diese Willenserklärung als Rücknahme der Beschwerde betrachtet werden.

Normenkette:

FGO §§ 72 121 132 138 ;

Gründe:

Nach Erledigung der Hauptsache hat der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) mit Schriftsatz vom 21. Oktober 1998 auch seine Beschwerde gegen den Beschluß des Finanzgerichts mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt wurde, für erledigt erklärt. Der Beklagte (das Finanzamt) hat keine entsprechende Erklärung abgegeben.